Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt folgende Veränderungssperre als Satzung gemäß § 58 des Nds.
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB).
„§ 1
Zur
Sicherung der Planung in dem Bebauungsplan Nr. 146 wird eine Veränderungssperre
beschlossen.
§ 2
Die
Veränderungssperre gilt für das in der nachfolgenden Skizze gekennzeichnete
Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 146 der Gemeinde Apen – Augustfehn, Tannenweg
südlich.
§ 3
Während
der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
·
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
§ 4
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von dieser
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Apen.
Die Veränderungssperre tritt mit
dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren
vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft.“
Sachverhalt:
Zur Sicherung der Planungsziele
des Bebauungsplans Nr. 146 der Gemeinde Apen – Augustfehn, Tannenweg südlich -
ist eine Veränderungssperre notwendig.
Hierdurch können Vorhaben, welche
sich nicht in die örtlichen Strukturen einfügen oder den Planungen der Gemeinde
Apen zuwiderlaufen, rechtssicher abgewendet werden.
Das bauleitplanerische Sicherungsinstrument der Veränderungssperre hat eine Dauer von zwei Jahren und kann um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es verlangen, kann die Frist nochmals bis zu einem Jahr verlängert werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die entstehenden Bekanntmachungskosten werden aus dem laufenden Haushalt – Budget Bekanntmachungskosten – gezahlt.
Anlagen: