Beschlussvorschlag: Es ergeht folgende Satzungsänderung:
1.Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das
Friedhofs- und Bestattungswesen
Aufgrund der §§ 10,
13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F.
vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.9), hat der Rat der Gemeinde Apen
in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung
der Gemeinde betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.05.2011
(Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 21 vom 10.06.2011) wird wie folgt
geändert:
§ 11 der Satzung wird wie folgt gefasst:
Die Ruhezeiten
betragen bei
a. Erdbeisetzungen 35 Jahre
b. Urnenbeisetzungen 20 Jahre
c. Kindergrabstätten 20 Jahre
Die Ruhezeit
beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
§ 14 Nr.1 wird wie folgt gefasst:
1. Das
Nutzungsrecht und die Nutzungszeit entsteht
mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
§ 15 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. An Erdgrabstätten wird auf
Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle
Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in
der Grabstätte vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen
Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.
§ 15 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. Bei gleichzeitigem Versterben ist es zulässig, in einem
Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
unter fünf Jahren zu bestatten.
§ 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. An
Urnengrabstätten wird auf Antrag ein
Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren
verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten
Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich
nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.
§ 17 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. An
Kindergrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber
einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in der
Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen
Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
1. Grabstätten
in Rasenflächen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
2.a An Erdgrabstätten in Rasenflächen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren
verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der
letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst
sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.
2.b An Urnengrabstätten in Rasenflächen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht
für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des
Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum
Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die
Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins
Augustfehn II.
3 Das
Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte bzw.
von Teilen der Grabstätte ist auf Antrag
möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
4. In
einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und zwei
Aschenurnen oder insgesamt vier Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder
weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der
Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit
die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
5. Bei gleichzeitigem Versterben ist es zulässig, in einem
Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
unter fünf Jahren zu bestatten.
6. Die
Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Stirnplatte im Rahmen der
Konzeption des Friedhofes herzustellen.
Artikel II
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft
Apen, den 10.12.2024
Gemeinde Apen
Huber
(Bürgermeister)
Sachverhalt:
In der Beiratssitzung „Gemeindlicher Friedhof Augustfehn II“ vom 23. September 2024 wurde der Antrag auf Anpassung der Satzung besprochen.
Bei den Kindergrabstätten wurde die Ruhezeit von 15 auf 20 Jahre erhöht, da die Mindestruhezeit des Niedersächsischen Bestattungsgesetztes 20 Jahre ist.
Des weiterem wurde die Nutzungszeit einheitlich der Ruhezeit angepasst. Bei Urnengräbern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre somit wird auch für 20 Jahre ein Nutzungsrecht erworben. Gleiches gilt für die Kindergrabstätten. Hier wurde die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit auf 20 Jahre festgesetzt.
Bei Überschreitung der Ruhezeit bei Bestattungen in ein bereits bestehendes und erworbenes Grablager, wird das Nutzungsrecht nicht mehr kostenlos für 15 Jahre gewährt, es wird eine taggenaue Gebühr der Verlängerung bis zum Ende der Ruhezeit berechnet.
In der Sitzung werden sämtliche Satzungsänderungen vorgestellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Anlagen:
1.Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen