Betreff
Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs-und Bestattungswesen
Vorlage
VO/367/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag: Es ergeht folgende Satzungsänderung:

1.Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs­gesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.9), hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Gemeinde betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.05.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 21 vom 10.06.2011) wird wie folgt geändert:

§ 11 der Satzung wird wie folgt gefasst:

Die Ruhezeiten betragen bei

a.            Erdbeisetzungen 35 Jahre

b.            Urnenbeisetzungen 20 Jahre

c.            Kindergrabstätten 20 Jahre

Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung.

§ 14 Nr.1 wird wie folgt gefasst:

1.            Das Nutzungsrecht und die Nutzungszeit entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

§ 15 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2.            An Erdgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.

§ 15 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

5.            Bei gleichzeitigem Versterben ist es zulässig, in einem Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

§ 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2.            An Urnengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.

§ 17 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2.            An Kindergrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.

§ 18 wird wie folgt gefasst:

1.            Grabstätten in Rasenflächen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

2.a          An Erdgrabstätten in Rasenflächen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.

2.b         An Urnengrabstätten in Rasenflächen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Grabstätte taggenau mindestens zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte gegen Gebühr vorgenommen. Die Gebühr bemisst sich nach der aktuellen Gebührensatzung des Friedhofsvereins Augustfehn II.

3             Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte bzw. von Teilen der Grabstätte ist auf Antrag möglich. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.            In einem Grablager dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und zwei Aschenurnen oder insgesamt vier Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5.            Bei gleichzeitigem Versterben ist es zulässig, in einem Grablager die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

6.            Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Stirnplatte im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

Artikel II

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft

Apen, den 10.12.2024

Gemeinde Apen

Huber

(Bürgermeister)




Sachverhalt:

In der Beiratssitzung „Gemeindlicher Friedhof Augustfehn II“ vom 23. September 2024 wurde der Antrag auf Anpassung der Satzung besprochen.

Bei den Kindergrabstätten wurde die Ruhezeit von 15 auf 20 Jahre erhöht, da die Mindestruhezeit des Niedersächsischen Bestattungsgesetztes 20 Jahre ist.

Des weiterem wurde die Nutzungszeit einheitlich der Ruhezeit angepasst. Bei Urnengräbern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre somit wird auch für 20 Jahre ein Nutzungsrecht erworben. Gleiches gilt für die Kindergrabstätten. Hier wurde die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit auf 20 Jahre festgesetzt.

Bei Überschreitung der Ruhezeit bei Bestattungen in ein bereits bestehendes und erworbenes Grablager, wird das Nutzungsrecht nicht mehr kostenlos für 15 Jahre gewährt, es wird eine taggenaue Gebühr der Verlängerung bis zum Ende der Ruhezeit berechnet.

In der Sitzung werden sämtliche Satzungsänderungen vorgestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 


Anlagen:

1.Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Apen betr. das Friedhofs- und Bestattungswesen