Betreff
Bezirksvorsteher der Bauerschaft Augustfehn II - Neubesetzung
Vorlage
VO/380/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Bezirksvorsteher Rolf Fittje wird mit Ablauf des 31.10.2024 als Bezirksvorsteher der Bauerschaft Augustfehn II abberufen.

Frau Inge Cordes wird mit Wirkung zum 10.12.2024, auf unbestimmte Zeit zur Bezirksvorsteherin der Bauerschaft Augustfehn II bestellt. 

 


Sachverhalt:

Der derzeitige Bezirksvorsteher der Bauerschaft Augustfehn II, Rolf Fittje, hat mit Schreiben vom 26.07.2024 gegenüber der Verwaltung erklärt, dass er das Amt des Bezirksvorstehers der Bauerschaft Augustfehn II niederlegen werde, da er seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Apen nehmen werde.

Die Bezirksvorsteher/innen werden gem. Hauptsatzung vom Rat auf Vorschlag der Orts-/Ortsbürgervereine auf unbestimmte Zeit bestimmt. In der Bauerschaft Augustfehn II ist der Ortsbürgerverein Augustfehn-Stahlwerk existent und aktiv. Dieser wurde somit mit Schreiben vom 29.07.2024 über o.g. Umstand informiert und gebeten, der Verwaltung und damit dem Rat einen Vorschlag für die Nachfolge im Amt des Bezirksvorstehers zu unterbreiten.

Mit E-Mail vom 23.10.2024 hat der Ortsbürgerverein Augustfehn-Stahlwerk mitgeteilt, dass für das Amt des/r Bezirksvorstehers/in

Inge Cordes *20.04.54

Ginsterweg 1 A

26689 Apen, GT Augustfehn II

vorgeschlagen wird.

Frau Cordes erfüllt die Voraussetzungen zur Bekleidung des Ehrenamtes (Wohnsitz innerhalb der Bauerschaft; 75. Lebensjahr noch nicht vollendet).

Rolf Fittje hat mit Datum vom 01.11.2024 seinen Wohnsitz in der Gemeinde Apen aufgegeben. Gem. Hauptsatzung endet die ehrenamtliche Tätigkeit mit der Aufhebung des Wohnsitzes in dem Ortsteil. Somit ist Herr Fittje rückwirkend zum 31.10.2024 abzuberufen.

Frau Cordes hingegen kann frühestens mit Beschluss des Rates, also zum 10.12.2024, zur Bezirksvorsteherin bestellt werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung werden die Bezirksvorsteher/innen vom Rat auf unbestimmte Zeit bestimmt


Finanzielle Auswirkungen:

Bezirksvorsteher/innen erhalten nach § 7 Abs. 2 der Aufwandsentschädigungs-satzung zurzeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 €.

 


Anlagen: