Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Apen
Vorlage
VO/382/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern

in der Gemeinde Apen (Hebesatzsatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), der §§ 1, 2 und 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.05.2022 (Nds. GVBl. S. 304), der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), sowie des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz) vom 22.12.1981 (Nds. GVBl. S. 423) hat der Rat der Gemeinde Apen in seiner Sitzung am 10.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Apen wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

314 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

314 v. H.

2.

Gewerbesteuer

380 v. H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Apen, den 10.12.2024

Huber

Bürgermeister


Sachverhalt:

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuererhebung in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Der Niedersächsische Landtag hat daraufhin im Jahr 2021 das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) beschlossen und sich für ein Fläche-Lage-Modell bei der Grundsteuer B entschieden. Die Berechnung der Grundsteuer A wird nach dem Bundesmodell vorgenommen.

Die Grundstückseigentümer wurden anschließend von den Finanzämtern aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Zum Haushaltsjahr 2025 wird es nicht möglich sein, die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuern über die Haushaltssatzung festzulegen, da nicht sichergestellt werden kann, dass die Haushaltssatzung vor der ersten Fälligkeit der Grundsteuern (15.02.2025) Rechtskraft erlangt. Aus diesem Grund ist es notwendig, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen. Als Vorteil der Hebesatzsatzung ist zu erwähnen, dass diese Satzung bei Bedarf bis zum 30.06.2025 geändert werden kann, ohne dass hierdurch eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden muss.

§ 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetz schreibt vor, dass für die Grundsteuer B ein aufkommensneutraler Hebesatz ermittelt werden muss. Für die Grundsteuer A besteht diese gesetzliche Verpflichtung nicht. Lt. Aussage des niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes versteht der Gesetzgeber unter einem aufkommensneutralen Hebesatz die Ermittlung eines fiktiven Hebesatzes mit Hilfe eines Dreisatzes. Grundlage hierfür ist das gesamte Grundsteueraufkommen, dass im Haushaltsplan 2024 veranschlagt wurde. Im Beispiel der Gemeinde Apen würde sich dieses Gesamtaufkommen auf 2.077.800 € (Grundsteuer A: 155.000 €, Grundsteuer B: 1.922.800 €) belaufen.

Zur Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes der Grundsteuer B wurde folgende Berechnung herangezogen:

Bisherige Berechnung:

Anzahl der Messbeträge

Hebesatz

Planaufkommen

506.000

380 %

1.922.800 €

Neue Berechnung ab 2025:

Anzahl der Messbeträge

Hebesatz (gerundet)

Planaufkommen

632.546

304 %

1.922.800 €

Der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer B beträgt somit 304 % (rechnerisch: 303,9778925169079 %).

Der Hebesatz der Grundsteuer A würde sich nach der folgenden Berechnung wie folgt verändern:

 Bisherige Berechnung:

Anzahl der Messbeträge

Hebesatz

Planaufkommen

40.789

380 %

155.000 €

Neue Berechnung ab 2025:

Anzahl der Messbeträge

Hebesatz (gerundet)

Planaufkommen

29.361

528 %

155.000 €

Da landwirtschaftliche Gebäudeteile zukünftig, entgegen des bisherigen Rechts, bei der Grundsteuer B ausgewiesen werden, liegt ein Ungleichgewicht bei den Flächenanteilen vor. Es stehen weniger Flächenanteil (Messbeträge) zur Verfügung, mit denen das bisherige Aufkommen der Grundsteuer A erwirtschaftet werden muss. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, wird vorgeschlagen, für die Grundsteuern A+B einen einheitlichen Hebesatz festzusetzen. Dieser würde sich wie folgt berechnen:

Anzahl der Messbeträge

Hebesatz

(gerundet)

Planaufkommen

Grundsteuer A

29.361

314 %

92.167 €

Grundsteuer B

632.546

314 %

1.985.633 €

Summe:

2.077.800 €

Der rechnerische Hebesatz würde sich hiernach auf 313,91 % belaufen. Gerundet beträgt er 314 %.

Bei diesen Berechnungen wurden die wirtschaftlichen Einheiten des Jahres 2024 und der dazugehörige Planansatz zugrunde gelegt. Das tatsächliche Ist-Aufkommen der Grundsteuer B ist im Jahr 2024 aufgrund der Veranlagung der neuen Baugebiete um ca. 50.000 € hoher ausgefallen, als es im Haushalt 2024 geplant wurde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 7 NGrStG und der drohenden Klageverfahren, wurde der Planansatz 2024 als Berechnungsgrundlage gewählt.

Da der Gemeinde Apen zum heutigen Tage noch nicht alle Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vorliegen und die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich die Gesamtzahl der Messbeträge im Laufe der nächsten Monate ändern wird, besteht aufgrund des Erlasses der Hebesatzsatzung bis zum 30.06.2025 die Möglichkeit, den Hebesatz nachträglich anzupassen.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die Höhe der Grundsteuerveranlagungen 2025 im zweiten Quartal 2025 zu untersuchen, um ggf. eine nachträgliche Änderung der Hebesätze durchzuführen.


Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Aufkommensneutralität erfolgen keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen: