Beschlussvorschlag:
Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das
Kindertagesstättenjahr 2020/2021 wird wie folgt festgelegt:
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Kindergarten (eine Betreuung bis 8
Std. ist beitragsfrei) |
Krippe |
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Stufe |
Sozialstaffel |
Regelgruppe |
Integrations- gruppe |
Ganztags- gruppe |
Sonder- öffnung je |
Krippengruppe |
Sonder- öffnung je |
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Einkommensstufe # |
4 Stunden |
5 Stunden |
9 Stunden |
angef. 1/2 Stunde |
7,5 Stunden |
5 Stunden |
angef. 1/2 Stunde |
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in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
in € |
1 |
bis 24.000,00 |
78,00 |
97,50 |
175,50 |
9,75 |
195,00 |
130,00 |
13,00 |
2 |
24.000,01 - 30.000,00 |
98,00 |
122,50 |
220,50 |
12,25 |
243,00 |
162,00 |
16,20 |
3 |
30.000,01 - 36.000,00 |
117,00 |
146,00 |
263,00 |
14,50 |
291,00 |
194,00 |
19,40 |
4 |
36.000,01 - 42.000,00 |
136,00 |
170,00 |
306,00 |
17,00 |
340,50 |
227,00 |
22,70 |
5 |
42.000,01 - 48.000,00 |
156,00 |
195,00 |
351,00 |
19,50 |
388,50 |
259,00 |
25,90 |
6 |
ab 48.000,01 |
175,00 |
218,50 |
393,50 |
21,50 |
436,50 |
291,00 |
29,10 |
# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und §
40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen
Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für
das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 = Einkommensteuerbescheid 2018). Die
Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer
dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.
Eltern, die nicht in der Gemeinde Apen leben, deren Kinder
jedoch eine gemeindliche Einrichtung besuchen, werden in die Höchststufe
eingestuft.
Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen
Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung
entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.
Geschwisterermäßigung:
Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von
mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die
Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100
%. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land
beitragsfrei gestellt ist.
Öffnungsklausel:
Sollte sich das Einkommen gegenüber dem
Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt
das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei
Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.
Weitere
Erläuterungen zum Ratsbeschluss:
Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem
Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine
evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.
Sachverhalt:
Die Landesregierung hat die
Beitragsfreiheit für das Kindergartenjahr 2018/2019 umgesetzt. Die Erhöhung des
Finanzhilfesatzes wurde auf 55% festgeschrieben und gesetzlich normiert
(vormals 20 %), diskutiert wurden zunächst 52%. Damit Abschlagszahlungen
rechtzeitig gewährt werden konnten, ist bei der Verabschiedung des Gesetzes
gleichzeitig beschlossen worden, dass abweichend von den regulären Bestimmungen
zunächst ein Abschlag i.H. des 2,6-fachen der zuletzt geleisteten Finanzhilfe
gewährt wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass zu einem späteren Zeitpunkt
seitens der Landesschulbehörde spitz abgerechnet wird, um den gesetzlich
festgeschriebenen Satz von 55% zu gewähren (denn: 2,6 x 20% = 52%).
Zuwendungsempfänger und somit mit der Beantragung in der Pflicht ist die
Kirchenverwaltung. Im vergangenen Jugendausschuss wurde dargestellt, dass die
Umsetzung der Beitragsfreiheit mit der seinerzeit von der Verwaltung getätigten
Hochrechnung hinsichtlich der Auskömmlichkeit positiv bewertet wurde.
Zum 01.01.2019 ist die „Richtlinie
zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung“ in Kraft
getreten, die zum Ziel hat, das Defizit, das der Gemeinde bzw. dem örtlichen
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch die zum Kindergartenjahr
2018/2019 eingeführte Beitragsfreiheit für Kinder von der Vollendung des
dritten Lebensjahres bis zur Einschulung entstanden ist, auszugleichen. In der
praktischen Abwicklung stellt die Richtlinie anhand einer Berechnungstabelle
(s. Anlage) die Einnahmen im Kindergartenjahr 2017/2018 den Einnahmen im
Kindergartenjahr 2018/2019 gegenüber und bildet ein mögliches Defizit ab.
In der Tabelle ist auf der
Einnahmenseite für das Jahr 2017/2018 die Position „Summe der geleisteten
Elternbeiträge für Kindergartenkinder“ gelistet. In einer ersten Berechnung
bzw. Antragstellung durch die Verwaltung wurde in diese Summe die „Ersatzzahlung
des Landkreises“ für finanzschwache Familien mit einbezogen. Denn ein
Elternbeitrag war gem. der Sozialstaffel jeweils fällig, losgelöst von der
Leistungsfähigkeit der Eltern. Dies wurde im Rahmen der Antragstellung
entsprechend deklariert. Daraufhin teilte die Landesschulbehörde mit, dass
lediglich die Elternbeiträge Berücksichtigung finden sollten, die tatsächlich
von diesen gezahlt wurden und nicht die Beiträge, die als Ersatzleistung vom
Landkreis gewährt wurden. Dies macht bereits auf der Einnahmenseite für das
Jahr 2017/2018 einen Unterschied von etwa 43.500 € aus (s. Anlage 1 und 2 im
Vergleich). Dementsprechend wurde der Antrag modifiziert und es errechnete sich
zunächst KEIN auszugleichendes Defizit.
Mit Datum vom 18.11.2019 hat der Städte-
und Gemeindebund darauf hingewiesen, dass in der Ausfüllhilfe, der
Berechnungstabelle, der Berechnungsfaktor von 2,6 auf 2,5 herabgesetzt wurde.
Laut Begründung wird hierdurch im Rahmen dieses pauschalen Berechnungsvorganges
dem Umstand Rechnung getragen, den Abschlagsanteil für integrative Gruppen
abzubilden. Somit wurde ein Defizitausgleich i.H.v. von 15.082,58 € beantragt.
Letztlich wurde der Gemeinde
beschieden, dass für drei Kindergartenjahr eine Summe von 23.072,95 €
ausgezahlt wird. Hier wird lt. Begründung so vorgegangen, dass das errechnete
Defizit gem. des prozentualen Anteils aller Antragsteller der für drei Jahre
tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entspricht.
Es ist festzuhalten, dass also die
Mittel beantragt wurden, die zur Verfügung standen. Darüber hinaus ist
anzumerken, dass die Gemeinden/Stadt und der Landkreis Ammerland in
konstruktiven Gesprächen verbunden sind, um zu erörtern, ob und wie die Mittel
der wirtschaftlichen Jugendhilfe, die der Landkreis nun aufgrund der
Beitragsfreiheit nicht mehr aufwendet, den Gemeinden/Stadt bei einer
ammerlandinternen Betrachtung des „Defizits“ zugänglich gemacht werden können.
Für das kommende Kindergartenjahr
ist es trotz Beitragsfreiheit dennoch erforderlich, als Handlungsgradlage eine
Sozialstaffel für die Beitragsbemessung zu haben. Denn einerseits gilt die
Beitragsfreiheit nicht für den Besuch einer Krippe, andererseits ist für den
Kindergartenbesuch über acht Stunden hinaus ein Beitrag zu erheben.
In der aktuellen Situation macht
es aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn über eine wie auch immer gestaltete
Anpassung der Elternbeiträge zu befinden.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Zuschüsse der Gemeinde an die Kirchengemeinde sind im
Haushaltsjahr 2020 veranschlagt. Der Zuschussermittlung liegen die bisherige
Sozialstaffel sowie die oben dargestellten Berechnungen zugrunde.
Anlagen:
Berechnungstabelle inkl. Lstg. der Jugendhilfe
Berechnungstabelle ohne Lstg. der Jugendhilfe