Betreff
Beitragsfreiheit; sozialgestaffelter Elternbeitrag
Vorlage
VO/643/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Sozialstaffel für monatliche Elternbeiträge für das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 wird wie folgt festgelegt:

 

 

 

Kindergarten

(eine Betreuung bis 8 Std. ist beitragsfrei)

Krippe

Stufe

Sozialstaffel

Regelgruppe

Integrations-

gruppe

Ganztags-

gruppe

Sonder-

öffnung je

Krippengruppe

Sonder-

öffnung je

 

Einkommensstufe #

4 Stunden

5 Stunden

9 Stunden

 angef.

1/2 Stunde

7,5 Stunden

5 Stunden

 angef.

1/2 Stunde

 

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

in €

1

bis 24.000,00

78,00

97,50

175,50

9,75

195,00

130,00

13,00

2

   24.000,01 - 30.000,00

98,00

122,50

220,50

12,25

243,00

162,00

16,20

3

30.000,01 - 36.000,00

117,00

146,00

263,00

14,50

291,00

194,00

19,40

4

36.000,01 - 42.000,00

136,00

170,00

306,00

17,00

340,50

227,00

22,70

5

42.000,01 - 48.000,00

156,00

195,00

351,00

19,50

388,50

259,00

25,90

6

ab 48.000,01

175,00

218,50

393,50

21,50

436,50

291,00

29,10

 

# = Bereinigtes Bruttojahreseinkommen gem. § 2 Abs. 2 und § 40 a des Einkommensteuergesetzes abzüglich der jeweils gültigen Kinderfreibeträge entsprechend dem Einkommensteuergesetz des Vorvorjahres (für das Kindertagesstättenjahr 2020/2021 = Einkommensteuerbescheid 2018). Die Eltern haben ihr Einkommen in Form einer Selbstveranlagung offen zu legen. Wer dies nicht will, wird in die Höchststufe eingestuft.

 

Eltern, die nicht in der Gemeinde Apen leben, deren Kinder jedoch eine gemeindliche Einrichtung besuchen, werden in die Höchststufe eingestuft.

 

Für die Ganztagsgruppe ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Das monatliche Essensgeld wird seitens der Kirchenverwaltung entsprechend tatsächlicher Teilnahme erhoben.

 

Geschwisterermäßigung:

 

Bei einem gleichzeitigen Besuch der Kindertagesstätte von mehreren Kindern einer Familie wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 50 %. Für das 3. und jedes weitere Kind 100 %. Die Geschwisterermäßigung gilt nicht, wenn das 1. Kind durch das Land beitragsfrei gestellt ist.

 

Öffnungsklausel:

 

Sollte sich das Einkommen gegenüber dem Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres um mehr als 20 % verringern, so gilt das nachgewiesene geringere Einkommen als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommenserhöhungen erfolgt keine Änderung.

 

Weitere Erläuterungen zum Ratsbeschluss:

 

Bei Geburten von Geschwisterkindern im laufendem Kindertagesstättenjahr sind diese der Gemeinde Apen mitzuteilen, damit eine evtl. Neuveranlagung des sozialgestaffelten Elternbeitrages erfolgen kann.

 

 


Sachverhalt:

Die Landesregierung hat die Beitragsfreiheit für das Kindergartenjahr 2018/2019 umgesetzt. Die Erhöhung des Finanzhilfesatzes wurde auf 55% festgeschrieben und gesetzlich normiert (vormals 20 %), diskutiert wurden zunächst 52%. Damit Abschlagszahlungen rechtzeitig gewährt werden konnten, ist bei der Verabschiedung des Gesetzes gleichzeitig beschlossen worden, dass abweichend von den regulären Bestimmungen zunächst ein Abschlag i.H. des 2,6-fachen der zuletzt geleisteten Finanzhilfe gewährt wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Landesschulbehörde spitz abgerechnet wird, um den gesetzlich festgeschriebenen Satz von 55% zu gewähren (denn: 2,6 x 20% = 52%). Zuwendungsempfänger und somit mit der Beantragung in der Pflicht ist die Kirchenverwaltung. Im vergangenen Jugendausschuss wurde dargestellt, dass die Umsetzung der Beitragsfreiheit mit der seinerzeit von der Verwaltung getätigten Hochrechnung hinsichtlich der Auskömmlichkeit positiv bewertet wurde.

Zum 01.01.2019 ist die „Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kindertagesbetreuung“ in Kraft getreten, die zum Ziel hat, das Defizit, das der Gemeinde bzw. dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch die zum Kindergartenjahr 2018/2019 eingeführte Beitragsfreiheit für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung entstanden ist, auszugleichen. In der praktischen Abwicklung stellt die Richtlinie anhand einer Berechnungstabelle (s. Anlage) die Einnahmen im Kindergartenjahr 2017/2018 den Einnahmen im Kindergartenjahr 2018/2019 gegenüber und bildet ein mögliches Defizit ab.

In der Tabelle ist auf der Einnahmenseite für das Jahr 2017/2018 die Position „Summe der geleisteten Elternbeiträge für Kindergartenkinder“ gelistet. In einer ersten Berechnung bzw. Antragstellung durch die Verwaltung wurde in diese Summe die „Ersatzzahlung des Landkreises“ für finanzschwache Familien mit einbezogen. Denn ein Elternbeitrag war gem. der Sozialstaffel jeweils fällig, losgelöst von der Leistungsfähigkeit der Eltern. Dies wurde im Rahmen der Antragstellung entsprechend deklariert. Daraufhin teilte die Landesschulbehörde mit, dass lediglich die Elternbeiträge Berücksichtigung finden sollten, die tatsächlich von diesen gezahlt wurden und nicht die Beiträge, die als Ersatzleistung vom Landkreis gewährt wurden. Dies macht bereits auf der Einnahmenseite für das Jahr 2017/2018 einen Unterschied von etwa 43.500 € aus (s. Anlage 1 und 2 im Vergleich). Dementsprechend wurde der Antrag modifiziert und es errechnete sich zunächst KEIN auszugleichendes Defizit.

Mit Datum vom 18.11.2019 hat der Städte- und Gemeindebund darauf hingewiesen, dass in der Ausfüllhilfe, der Berechnungstabelle, der Berechnungsfaktor von 2,6 auf 2,5 herabgesetzt wurde. Laut Begründung wird hierdurch im Rahmen dieses pauschalen Berechnungsvorganges dem Umstand Rechnung getragen, den Abschlagsanteil für integrative Gruppen abzubilden. Somit wurde ein Defizitausgleich i.H.v. von 15.082,58 € beantragt.

Letztlich wurde der Gemeinde beschieden, dass für drei Kindergartenjahr eine Summe von 23.072,95 € ausgezahlt wird. Hier wird lt. Begründung so vorgegangen, dass das errechnete Defizit gem. des prozentualen Anteils aller Antragsteller der für drei Jahre tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entspricht.

Es ist festzuhalten, dass also die Mittel beantragt wurden, die zur Verfügung standen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Gemeinden/Stadt und der Landkreis Ammerland in konstruktiven Gesprächen verbunden sind, um zu erörtern, ob und wie die Mittel der wirtschaftlichen Jugendhilfe, die der Landkreis nun aufgrund der Beitragsfreiheit nicht mehr aufwendet, den Gemeinden/Stadt bei einer ammerlandinternen Betrachtung des „Defizits“ zugänglich gemacht werden können.

Für das kommende Kindergartenjahr ist es trotz Beitragsfreiheit dennoch erforderlich, als Handlungsgradlage eine Sozialstaffel für die Beitragsbemessung zu haben. Denn einerseits gilt die Beitragsfreiheit nicht für den Besuch einer Krippe, andererseits ist für den Kindergartenbesuch über acht Stunden hinaus ein Beitrag zu erheben.

In der aktuellen Situation macht es aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn über eine wie auch immer gestaltete Anpassung der Elternbeiträge zu befinden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Die Zuschüsse der Gemeinde an die Kirchengemeinde sind im Haushaltsjahr 2020 veranschlagt. Der Zuschussermittlung liegen die bisherige Sozialstaffel sowie die oben dargestellten Berechnungen zugrunde.

 

 


Anlagen:

Berechnungstabelle inkl. Lstg. der Jugendhilfe

Berechnungstabelle ohne Lstg. der Jugendhilfe