Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Apen stimmt der Fortsetzung des Förderprogramms
und der vorgelegten Richtlinie zur Förderung von kleinen und mittleren
Unternehmen für die Jahre 2021 bis 2027 sowie der vorgesehenen Kofinanzierung
zu.
Sachverhalt:
Bereits seit dem Jahr 2007 gibt es im Landkreis Ammerland ein
Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aus dem ein Zuschuss
für Investitionen und investitionsvorbereitende Maßnahmen wie Internetauftritte
oder erstmalige Messebesuche gewährt werden kann. Bei Investitionen kommt es
auf die Höhe der Investition an. Außerdem müssen durch die Maßnahme zwingend
neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei den
investitionsvorbereitenden Maßnahmen werden 50 % der Kosten bezuschusst, die
maximale Zuschusshöhe liegt je nach Vorhaben zwischen 1.000 € und 5.000 €.
In der ersten Förderperiode bis 2013 wurde das Programm zu 50 % durch
EU-Mittel mitfinanziert, den Rest haben sich der Landkreis und die
kreisangehörigen Gemeinden geteilt. Seit der Förderperiode 2014 bis 2020 wird
das Programm ausschließlich vom Landkreis und von den kreisangehörigen
Gemeinden finanziert. Das jährliche Budget wurde ab 2017 von 500.000 € auf
700.000 € aufgestockt. Außerdem wurden aufgrund der hohen Nachfrage und des
dadurch aufgelaufenen
Antragsstaus die
Förderhöchstsumme auf 40.000 € reduziert (bisher 50.000 €) und der Förderbetrag
je Arbeitsplatz auf 5.000 € festgeschrieben (bisher 10.000 €). Zudem wird
seither nur noch die erstmalige Erstellung eines Internetauftritts gefördert.
Weitere Einzelheiten zum Programminhalt wurden in der Sitzung des
Wirtschaftsausschusses vom 31.01.2017 ausführlich vorgestellt. Hierzu wird auf
die Powerpoint-Präsentation zu TOP 9 der Sitzung verwiesen.
Das Förderprogramm wird nach wie vor sehr gut angenommen. Die
nachfolgenden Zwischenergebnisse untermauern diese Feststellung:
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Insgesamt wurden im Landkreis Ammerland seit
2014 mehr als 600 Anträge gestellt.
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Über 73 Mio € Investitionen wurden in 196
Förderbescheiden unterstützt.
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Insgesamt wurden bisher 3,9 Mio € an
Zuschüssen bewilligt.
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Ca. 900 neue Arbeitsplätze wurden damit
unterstützt.
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1 € Zuschuss bewirkte durchschnittlich über
18 € Investitionen, Spitzenreiter war das produzierende Gewerbe mit 35 € je 1 €
Zuschuss.
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1 Vollzeitarbeitsplatz wurde mit
durchschnittlich 4.300 € bezuschusst.
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Bei den Investitionen lagen Handwerk,
produzierendes Gewerbe und Handel deutlich vorn.
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Mit großem Abstand gingen die meisten
Zuschüsse ins Handwerk (fast 1,3 Mio € = 33 %). Dort wurden auch mit Abstand
die meisten Arbeitsplätze geschaffen (349 = 39 %), gefolgt von Handel,
Dienstleistungen und den Freiberuflern.
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34 % der Zuschüsse gehen an Existenzgründer.
Das Förderniveau hat sich im Vergleich zum Vorförderzeitraum 2007 bis 2013 (28
%) deutlich zugunsten der Gründungen verschoben.
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35 % der neuen Arbeitsplätze sind durch
Existenzgründungen entstanden.
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19 % der Investitionen haben
Existenzgründungscharakter.
Eine Auswertung für die
Förderungen aus dem Bereich der Gemeinde Apen wird in der Sitzung des
Wirtschaftsausschusses am 18.05.2020 vorgestellt.
Da die kommunale Förderrichtlinie
in Anlehnung an die Förderperiode der EU mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft
tritt, ist jetzt zu entscheiden, ob und in welcher Form das kommunale
Förderprogramm weitergeführt werden soll.
Im Wirtschaftsförderer-Netzwerk
wurden in enger Abstimmung mit dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden
Änderungsvorschläge ab 2021 erarbeitet, die in der Sitzung der
Hauptverwaltungsbeamten am 09.08.2019 weiter beraten wurden. Dort wurde
beschlossen, den Gremien die nachfolgenden Vorschläge zur Entscheidung
vorzulegen:
Gegenstand
der Förderung (Ziff. 2 der Richtlinie):
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Absenkung der Steigerungsquote bei den
Arbeitsplätzen: Die geforderte Steigerung der zusätzlichen Arbeitsplätze wird
bei Erweiterungen und Verlagerungen von 15 % auf 10 % abgesenkt. Bei der
Schaffung von Arbeitsplätzen für Hochschul- und Fachhochschulabsolventen und
Auszubildende wird von der Steigerungsrate abgesehen.
-
Zusätzliche Aufnahme des folgenden
Förderungsgegenstandes:
Gefördert werden kann außerdem die
Beseitigung von Leerständen in nahversorgungsrelevanten Bereichen mit einem
Zuschuss von bis zu 5.000 € je Vorhaben. Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen
und hergestellten Gegenstände sind für die Dauer von 12 Monaten zweckgebunden.
Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn seitens der Standortkommune die
besondere Bedeutung durch das Vorlegen von mindestens zwei der nachfolgenden
Kriterien bescheinigt wird:
a) Örtliche
Versorgungsbedeutung,
b) Vorhaben
trägt zur Innenentwicklung bei,
c) Um-/Nachnutzung
vorhandener Bausubstanz in Innenlagen,
d) Bedeutung
für die wirtschaftliche Entwicklung.
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Ausschluss der Förderung bei Betriebsübergang innerhalb der Familie:
Gefördert wird der Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder bereits
stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter Marktbedingungen erfolgt und
der Erwerber nicht in einem Familienverhältnis zu dem Veräußerer steht.
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Besondere Herausstellung von nachhaltigen und umweltbezogenen Maßnahmen:
Nachhaltige und umweltbezogene Investitionsmaßnahmen, die einen Beitrag zur
Reduktion schädlicher Emissionen (u.a. CO²-Reduzierung) und zur
ressourcenfreundlichen Energienutzung leisten können, werden besonders
berücksichtigt (Vgl. Scoring-Kriterien in der Anlage der Förderrichtlinien)
Zuwendungsempfänger (Ziff 3 der RL):
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Einschränkung der Förderung von
Freiberuflern: Die Förderung von Freiberuflern ist nur noch in besonderen
Ausnahmefällen zulässig (Bestätigung der Kommune)
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff 4 der RL):
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Anpassung des Zweckbindungszeitraumes: Der
Zweckbindungszeitraum für hergestellte oder angeschaffte Gegenstände wird von 5
Jahren auf 3 Jahre entsprechend der Zweckbindung der neu geschaffenen bzw.
gesicherten Arbeitsplätze festgelegt.
Art, Umfang und Höhe der Förderung (Ziff 5 der RL):
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Anhebung der Höchstförderung: Die
Förderhöchsthöhe wird von 40.000 € auf 50.000 € festgesetzt.
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Herausnahme der Grundstücksförderung: Die
anteilige Förderung von Grunderwerb (10 % der förderfähigen Kosten) entfällt.
Ein Entwurf der Förderrichtlinie ab 2021 ist beigefügt.
Das Budget soll für die neue Förderperiode von bisher 700.000 € jährlich
auf 800.000 € jährlich angehoben werden aufgrund der hohen Nachfrage sowie der
zukünftig weitestgehend wegfallenden EU-Förderung in diesem Bereich. Die
Aufteilung des Budgets soll erfolgen im Verhältnis 50 % Landkreis, 25 %
Standortgemeinde, 25 % Gemeindepool. Bisher wurden die ursprünglichen 500.000 €
aufgeteilt im Verhältnis 40/30/30 und nur die Aufstockung um weitere 200.000 €
im Verhältnis 50/25/25. Auf den Landkreis entfielen somit bisher insgesamt
300.000 € und auf die Standortkommune und den Gemeindepool jeweils 200.000 €.
Nach der neuen Aufteilung geht die Budgeterhöhung um 100.000 € komplett zu
Lasten des Landkreises.
Der Kreistag soll über die neue Richtlinie in seiner Sitzung am
07.07.2020 entscheiden. Damit das Programm in der ausgearbeiteten Form auch
umgesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass auch die Ammerlandgemeinden
die Fortsetzung des Förderprogramms und der vorgesehenen Kofinanzierung
mittragen.
Finanzielle
Auswirkung:
siehe oben. Im Gemeindehaushalt sind bisher jährlich 50.000 €
für die Kofinanzierung vorgesehen (investiv). Dieser Betrag wird trotz der
geplanten Budgeterhöhung nach dem jetzigen Stand auch zukünftig ausreichen.
Anlagen:
Richtlinienentwurf