Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans (2017) der Gemeinde Apen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
AV Orth begrüßt Herrn Ramsauer vom Planungsbüro NWP aus Oldenburg. Bevor er mit seinen Ausführungen beginnt, hat BM Huber das Wort.
BM Huber erklärt, dass in der Informationsveranstaltung am 01.11.2022 bereits umfangreich über dieses Thema informiert und diskutiert wurde. In der heutigen Sitzung gehe es darum, einen Beschluss des Verwaltungsausschusses vorzuberaten, der als ersten Schritt die frühzeitige Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) betreffe. Das bedeute, dass die Ausarbeitung des Planungsbüros NWP diskutiert und erst wenn der Beschluss gefasst werde, ein weiterer Verfahrensschritt folge. Das bedeute auch, wenn das Gremium die Planung anerkenne, dass somit die „Pflöcke“ eingeschlagen seien.
Herr Ramsauer erklärt, dass das Standortkonzept Windenergie die informelle Grundlage zur Flächennutzungsplanung ist. Er erläutert noch einmal die gesetzlichen Grundlagen, wie das „Wind an Land Gesetz“ mit seinen vier Artikeln:
Artikel 1: Gesetz zur Festlegung von Windenergieanlagen an Land Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 2: Änderung des Baugesetzbuches
Artikel 3: Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes
sowie das „Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetz“
Das
WindBG ist ein Bundesgesetz welches besagt, dass 2 % des Bundesgebietes
(Flächenbedarf) für Windenergie zur Verfügung gestellt werden soll. Die
Umsetzung erfolgt durch die Länder, die es wiederum ggfs. an die Landkreise
übergeben.
Der Windenergieerlass 2016 benennt bei einem Ziel von 1,4 % der Landesfläche den Anteil für den Landkreis Ammerland mit 0,59 %. Fortgeschrieben auf das Ziel von 1,7 % der Landesfläche für Ende 2027 beträgt der Anteil für den Landkreis Ammerland 0,72 % und auf das Ziel von 2,2 % für Ende 2032 einen Anteil von 0,93 %. Somit wäre das zu erwartende Flächenziel überschlägig hochgerechnet ca. 1 – 1,2 %.
Die Länder erfüllen ihre Pflicht, in dem sie die notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen (LROP oder RROP). Bis zum 31. Mai 2024 sind bei dieser ersten Variante durch das Land Planaufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der notwendigen Flächen zu treffen. Oder die Länder legen als zweite Variante regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in der Summe den Flächenbeitragswert erreichen. Bis zum 31. Mai 2024 sind in diesem Fall die regionalen oder kommunalen Teilflächenziele festzusetzen.
Er erklärt weiter, dass sich das Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich der Rechtswirkung und Zielerreichung geändert habe. In den 90er Jahren waren Windenergieanlagen (WEA) privilegiert und durften überall errichtet werden, außer die Kommunen haben Flächennutzungspläne (FNP) mit Ausschlusswirkung aufgestellt. Diese FNP’s haben weiterhin Bestand.
Mit der Änderung des BauGB gelten vorbehaltlich
§ 249 Abs. 5 Satz 2 die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs.
3 Satz 3 fort, wenn der Plan bis zum 01.
Februar 2024 wirksam geworden ist. Die Rechtswirkungen entfallen,
soweit das Erreichen des Flächenbeitragswertes oder eines daraus abgeleiteten
Teilflächenziels gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetz
festgestellt wird, spätestens aber mit
Ablauf des 31. Dezembers 2027.
Hat eine Kommune ihr
Flächenziel erreicht, entfällt
kraft Gesetzes die Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen. (Anlagen
sind dann nach § 35 (2) BauGB als sonstige Vorhaben zu beurteilen und damit
i.d.R. unzulässig). Die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen kann
also nur noch im Falle der Zielerreichung auf bestimmte Bereiche beschränkt
werden.
Sollte eine Kommune ihr Flächenziel verfehlen sind Windenergieanlagen im gesamten
Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig bis
das Flächenziel erreicht ist.
Soll die Steuerung von WEA’s durch die Gemeinde Apen erfolgen, ist es notwendig
jetzt zu planen, damit die Flächennutzungsplanung bis zum 01.02.2024
rechtswirksam und der FNP somit bis Dezember 2027 Gültigkeit hat.
Bei der Planung werden
zunächst die harten Tabuzonen und danach die weichen Tabuzonen (diese werden
von der Gemeinde Apen festgelegt) ermittelt. Anschließend erfolgen eine
Bewertung der verbleibenden Flächen und eine abschließende Standortempfehlung.
Bei der Entwurfsplanung und den Festsetzungen ist man von Referenzanlagen von
200 m Höhe ausgegangen, d.h. es ist eine Pufferzone von 400 m (harte Tabuzone)
zu Einfamilienhäusern vorhanden, die durch die Gemeinde auf 3H (600 m [weiche
Tabuzone]) erweitert wurde. Nach der Ermittlung aller Tabuzonen (Naturschutz,
Immission, Infrastruktur usw.) sind die Flächen in der Karte übereinandergelegt
worden, um so die Potentialfläche zu ermitteln. In dem erstellten Vorentwurf
sind diese Flächen orange dargestellt.
Es handelt sich um
einen plantechnisch taktischen Schritt, da für jede dargestellte Fläche
Stellungnahmen gesammelt werden sollten. Somit habe man im Vorfeld nicht
bereits Flächen gestrichen, die vielleicht später doch berücksichtigt werden
müssen, um das Flächenziel zu erreichen.
FBL Rosendahl fragt,
wer die Stellungnahmen für die Fläche am Aper Tief abgeben müsse.
Herr Ramsauer
berichtet, dass dort die Naturschutzbehörde zuständig sei. Die Fläche dort sei
für WEA’s jedoch kontraproduktiv, werde aber im Vorfeld nicht rausgenommen, um
für die endgültige Ermittlung von Flächen ein vollständiges Bild zu bekommen.
BM Huber fragt, warum
die Fläche Karlshof nicht mit hineingenommen wurde.
Herr Ramsauer kann
dazu nur sagen, dass die Fläche in Karlshof, die in das Gemeindegebiet ragt, in
einer weichen Tabuzone liege und sollte diese Fläche als Standort generiert
werden, könne es möglicherweise andere ähnlich gelegene Flächen „zerschießen“.
BM Huber fasst
zusammen: Derzeit sind nur Planungen in den orangen, nicht aber in den gelben
Zonen vorgesehen. Die Konsequenzen für Planungen in gelben (weichen) Zonen sei
nicht absehbar und somit argumentativ nicht machbar.
AV Orth erklärt hierzu
auch noch einmal, wenn in Karlshof in der weichen Tabuzone geplant werde, sind
alle anderen gelben Zonen damit aufgehoben.
AM Bünnemeyer fragt,
ob in den gelben Zonen etwas kommen könnte.
Herr Ramsauer
antwortet, dass die gelben Zonen ein vorsorglicher Schutz seien, die von der
Gemeinde vorgegeben wurden (weiche Tabuzonen).
Weiter möchte AM
Bünnemeyer wissen, ob bei 300 m hohen Anlagen die Karte hinfällig sei.
Herr Ramsauer erklärt
hierzu, dass dem nicht so ist. Die Karte gilt weiterhin für 200 m hohe Anlagen,
bei höheren Anlagen müssen diese weiter einrücken.
AM Janßen möchte
wissen, ob ein Bauantrag für eine 300 m hohe Anlage bei dieser Karte, die 200 m
hohe Anlagen berücksichtigt, abgelehnt werde.
Herr Ramsauer erläutert
dazu, dass Investoren von höheren Anlagen absehen werden, da das Risiko einer
Ablehnung sehr hoch sei.
FBL Rosendahl möchte
wissen, warum in der späteren Karte die Fläche in Godensholt nicht mehr
erscheint.
Herr Ramsauer sagt,
die Fläche wurde nicht weiterverfolgt, da durch die Tabuzonen maximal eine
Einzelanlage aufgestellt werden könne.
AM Gerdes möchte
wissen, ob in den textlichen Festsetzungen des FNP später explizit 3 H
(dreifache Anlagenhöhe) stehen werde.
Herr Ramsauer
bestätigt, dass es so in den Erläuterungen steht, jedoch nach
Einzelfallprüfungen es durchaus möglich sei, dass mit den Anlagen näher
herangerückt werden könne. Es besteht somit keine volle Rechtssicherheit und
eine Festlegung im FNP für Anlagen ist so nicht möglich.
AM Albrecht fragt nach
der möglichen Anzahl der Anlagen in den Potentialflächen. Er möchte weiterhin
wissen, ob sich die Anzahl höherer Anlagen gegenüber Referenzanlagen in den
orangen Flächen im Verhältnis verringert.
Herr Ramsauer
bestätigt dies.
AM Bünnemeyer möchte
wissen, ob es eine gesetzliche Grundlage gibt, um Anlagen, die höher als die
Referenzanlagen sind, weg zu klagen.
Herr Ramsauer erklärt,
dass es kein Gesetz gäbe, dass es formuliert, wie hoch eine Anlage sein darf
bzw. muss. Es gäbe auch keine gesetzlichen Grundlagen
für eine dreifache
Anlagenhöhe. Für Entscheidungen in einem Klageverfahren werden bereits
bestehende Urteile herangezogen.
AM Cramer möchte
wissen, wenn in dem Teilbereich 7 (Jübberde/Uplengen) die Anlagen, die derzeit
zum Teil in einem gelben Bereich stehen weggerissen werden, ob dort höhere
Anlagen gebaut werden dürften.
Herr Ramsauer erklärt
hierzu, dass bei Planungen mit höheren Anlagen der Lärmschutz eine große Rolle
spiele. Die derzeitigen Anlagen haben Bestandsschutz und Repowering ist hier
ebenfalls ein Thema.
Er erläutert weiter,
dass die Gemeinde Apen gut aufgestellt sei. Man müsse die Stellungnahmen
abwarten und geht dann mit den erarbeiteten Zahlen in die Planung. Er sehe
durchaus auch die Möglichkeit nach unten zu reduzieren.
BM Huber fasst
zusammen, dass die Gemeinde Apen mit allen Flächen ins Verfahren gehe, sollte
dieses beschlossen werden. Dann können die Planer die eingegangenen
Stellungnahmen von Fachbehörden und Privatpersonen objektiv beurteilen und
weiter ausarbeiten.
AV Orth schlägt zu
diesem besonderen Thema eine eingeschobene Einwohnerfragestunde vor. Der
Vorschlag wird einstimmig angenommen.
Es wird die Frage
gestellt, warum man bei der Planung nicht nach dem Stand der Technik gehe. Er
ist der Meinung, dass die Rotorlänge ebenfalls berücksichtigt werden sollte.
Herr Ramsauer erklärt
hierzu, dass die Gemeinde Apen eine Planung mit „Rotor-out“ vornehme.
FBL Rosendahl gibt zu
Protokoll, dass eine Höhenbeschränkung durch die Gemeinde nicht mehr zulässig
sei.
Eine Einwohnerin gibt
an, dass die Anlagen sehr laut seien und sie Gesundheitsschäden befürchte.
Außerdem verliere ihre Immobilie stark an Wert und Projektierer nehmen darauf
keine Rücksicht.
FBL Rosendahl erklärt,
dass zunächst mit allen erarbeiteten Flächen in die Planung gegangen werde.
Während der Auslegungsphase habe neben den Fachbehörden auch jeder Bürger die
Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen. Nach Eingang der Stellungnahmen
sei es durchaus möglich, dass einige Bereiche herausfallen und sich die Fläche somit
reduziere.
Herr Ramsauer betont noch einmal, dass die Gemeinde, sollte sie das Flächensoll erfüllen, nicht unbedingt fertig ist. Es kann auch sein, dass sie mehr Flächen zur Verfügung stellen muss, falls andere Kommunen ihr Soll nicht erfüllen. Die Vorgaben beziehen sich auf den Landkreis. Dieser muss sein Soll erfüllen, das kann bedeuten, dass einige Kommunen mehr leisten müssen als andere Kommunen.
Ein Bürger möchte, dass die Beschlussfassung vertagt werde, da er am 16.11.2022 die neuen Gesetze und Vorgaben bekomme, die für eine Argumentation wichtig seien.
AV Orth stellt klar, dass derzeit Fakten gesammelt werden und zur Auslegung bereitgestellt werden. Jeder hat dann die Möglichkeit Argumente einzubringen.
BM Huber fasst abschließend noch einmal zusammen, dass dies nur eine Richtung sei, dass etwas gemacht werden müsse und in dieser Sitzung eine Vorberatung stattfinde. Den Beschluss fasse der Verwaltungsausschuss. Es müsse jedoch eine rechtssichere Lösung für die Gemeinde Apen und ihre Bürger gefunden werden.
AM Albrecht zeigt auf was passieren könnte, wenn der Beschluss nicht gefasst werde. Jeder Investor kann bauen wo er will, die Gemeinde hält sich raus und lässt seine Bürger alleine. Das bedeutet auch, dass Bürger die Klageverfahren gegen Investoren führen müssten und dort möglicherweise wenig Chancen hätten.
AM Janßen fragt, wenn in der Gemeinde eine Fläche von 1,7 % zusammenkäme, jedoch nur 1,2 % benötigt werde, ob der Rat bestimmen könne, welche Flächen berücksichtigt werden.
Herr Ramsauer erklärt hierzu, dass der Landkreis sich das komplette Gebiet des Landkreises anschaue und planerisch könne er sich auch nicht vorstellen, dass die Gemeinde „zurückrudere“. Der FNP werde bis zum Ende der Phase fertiggestellt sein.
AM Bünnemeyer möchte nicht abstimmen, wenn keine Möglichkeit der Reduzierung bestehe. Außerdem gibt er zu Protokoll, dass die Größen der Flächen in der Tabelle mit den Plänen nicht übereinstimmen.
Herr Ramsauer erläutert, dass die Flächen für Anlagen mit dem Standortkonzept nicht übereinstimmen, da Gewässer herausgerechnet wurden.
AM Rosenau werde ebenfalls für den Beschluss stimmen, damit weitere Informationen gesammelt werden können. Er möchte wissen, da einige Flächen sehr schmal sind, ob man sie von vorn herein herausnimmt oder ob sie sowieso herausfliegen.
Herr Ramsauer erklärt, dass es sich bei dem FNP um keine Anlagenplanung handele. Es gehe erst einmal um eine Flächenplanung bis 2027. Ob Anlagen gebaut werden bleibt abzuwarten bei der derzeitigen Preisentwicklung.
AM Bruns zieht ein Fazit: Der Gesetzgeber hat vorgegeben, Flächen von 1,2 % auszuweisen. Man hat daher die Möglichkeit, abzuwarten und überlässt es Projektierern bis die 1,2 % erfüllt sind oder der Rat nimmt es selbst in die Hand und kann somit selbst steuern, wo Anlagen gebaut werden.
FBL Rosendahl erklärt, wenn der Beschluss gefasst werde, sei dies der Startschuss für die erste Runde, sachliche Argumente zu sammeln und auszuwerten. Mit der Auswertung gehe es dann in die zweite Runde, in der festgelegt werde, wo tatsächlich Flächen entstehen könnten.
AV Orth liest den Beschluss vor und lässt zu diesem Tagesordnungspunkt abstimmen.