Sitzung: 13.05.2019 Bau- und Planungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VO/534/2019
Beschlussvorschlag:
Der Aufstellungs- und
Auslegungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.06.2018 zum Bebauungsplan
Nr. 133 – Apen, Gelände am Hafenbecken – wird aufgehoben.
Der Rat der Gemeinde Apen
beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 – Apen,
Gelände am Hafenbecken – mit einem Allgemeinen Wohngebiet. Das Plangebiet
ergibt sich aus der der Niederschrift des Gemeinderates vom 25.06.2019
beigefügten Skizze. Die Bauleitplanung erfolgt im Parallelverfahren mit der 14.
Änderung des Flächennutzungsplans (2017) – Apen, Gelände am Hafenbecken –.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Der Begründung wird gemäß § 2 a
BauGB ein Umweltbericht beigefügt.
Mit dem Eigentümer wird ein
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 abgeschlossen.
Der Rat der Gemeinde Apen beschließt für den o.g. Bauleitplan die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Die ersten Gespräche mit dem Schallgutachter haben ergeben, dass für diesen Bereich die Gebäude in einem bestimmten Winkel zueinander errichtet und besonders geschützte Außensitzplätze geschaffen werden müssen. Dies kann bei einer Angebotsplanung nicht geregelt werden, sondern es muss ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag und Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen werden. Daher ist ein neuer Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss erforderlich.
Die NWP zeigt anhand einer Präsentation die Lage der einzelnen Gebäude mit Terrassen und Stellplatzanlagen. Die Planung wurde angepasst, um die Lärmquellen Landes- und Kreisstraße sowie Bahnlinie zu berücksichtigen. Durch die Grundrissplanung und Lage der Außensitzplätze mit aktivem Schallschutz können die Wohnbereiche von den Lärmquellen abgewendet werden. Diese Pläne werden Bestandteil des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Bereich wird als allgemeines Wohngebiet mit einer zweigeschossigen abweichenden Bauweise festgesetzt. Die Bäume entlang der Hauptstraße (L 821) liegen außerhalb des Planbereichs und werden daher nicht festgesetzt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplans braucht kein neuer Beschluss gefasst zu werden.
Vom Ausschuss wird begrüßt, dass sich die Ortseingangssituation positiv verändert und alle an einem Strang ziehen. Die Planungen sollten ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden.