Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.06.2018 zum Bebauungsplan Nr. 133 – Apen, Gelände am Hafenbecken – wird aufgehoben.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 – Apen, Gelände am Hafenbecken – mit einem Allgemeinen Wohngebiet. Das Plangebiet ergibt sich aus der der Niederschrift des Gemeinderates vom 25.06.2019 beigefügten Skizze. Die Bauleitplanung erfolgt im Parallelverfahren mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplans (2017) – Apen, Gelände am Hafen­becken –.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Der Begründung wird gemäß § 2 a BauGB ein Umweltbericht beigefügt.

Mit dem Eigentümer wird ein Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 abgeschlossen.

Der Rat der Gemeinde Apen beschließt für den o.g. Bauleitplan die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili­gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.


Die Verwaltung erläutert die Beschlussvorlage. Die ersten Gespräche mit dem Schall­gutachter haben ergeben, dass für diesen Bereich die Gebäude in einem bestimmten Winkel zueinander errichtet und besonders geschützte Außensitz­plätze geschaffen werden müssen. Dies kann bei einer Angebotsplanung nicht geregelt werden, sondern es muss ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag und Vor­haben- und Erschließungsplan beschlossen werden. Daher ist ein neuer Auf­stellungs- und Auslegungsbeschluss erforderlich.

Die NWP zeigt anhand einer Präsentation die Lage der einzelnen Gebäude mit Terras­sen und Stellplatzanlagen. Die Planung wurde angepasst, um die Lärmquellen Landes- und Kreisstraße sowie Bahnlinie zu berücksichtigen. Durch die Grundriss­planung und Lage der Außensitzplätze mit aktivem Schallschutz können die Wohn­bereiche von den Lärmquellen abgewendet werden. Diese Pläne werden Bestandteil des Durchführungs­vertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Bereich wird als allgemeines Wohngebiet mit einer zweigeschossigen abweichenden Bauweise festgesetzt. Die Bäume entlang der Hauptstraße (L 821) liegen außerhalb des Planbereichs und werden daher nicht festgesetzt.

Für die Änderung des Flächennutzungsplans braucht kein neuer Beschluss gefasst zu werden.

Vom Ausschuss wird begrüßt, dass sich die Ortseingangssituation positiv verändert und alle an einem Strang ziehen. Die Planungen sollten ohne zeitliche Verzögerung durch­geführt werden.